ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1299
Wer als Händler Futtermittel für Pferde (hier: Hafer), die im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammen, verkauft, muss diese auf Giftstoffe überprüfen (hier: auf das Mykotoxin Zearalenon, das von Feldpilzen gebildet wird und nach den Feststellungen bei Pferden Fertilitätsstörungen verursacht). Den Händler trifft dabei der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.