WEG 2002: § 5 Abs 2
Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wohnungseigentumsbegründung können nur die Wohnungseigentümer und Eigentümerpartnerschaften der Liegenschaft das Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz erwerben. Ein Eigentümerpartner allein kann erst nach Fristablauf Wohnungseigentümer eines Kfz-Abstellplatzes werden.