UVG § 4 Z 5
EO § 382a
Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 5 UVG kommt nicht in Betracht, wenn die einstweilige Verfügung über die Gewährung vorläufigen Unterhalts im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz bereits aufgehoben war. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsvorschuss noch während der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung beantragt worden ist und das Gericht aus nicht im Einflussbereich des Antragstellers liegenden Gründen erst nach mehr als zwei Jahren entschieden hat.