Aufwendungen für die Wohnung des Unterhaltsberechtigten, die der unterhaltspflichtige Ehegatte übernimmt, sind grundsätzlich als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt anrechenbar. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe die gemeinsame Wohnung ohne berücksichtigungswürdigen Grund verlassen hat, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre er dort geblieben, und muss sich die Wohnkosten weiterhin anteilig selbst zurechnen lassen.