Nach § 1396a ABGB idF Zessionsrechts-Änderungsgesetz ist ein zwischen Unternehmern vereinbartes Zessionsverbot nur dann verbindlich, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde und den Gläubiger unter allen Umständen des Falles nicht gröblich benachteiligt. Zusätzlich soll ein Zessionsverbot nur mehr relativ zwischen Zedent und Schuldner wirken, was eine wirksame Abtretung der Forderung trotz des vereinbarten Zessionsverbots ermöglicht.