RATG: TP 2, 3
Die schriftliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nach TP 2 RATG zu honorieren. TP 3 A RATG ist dann anzuwenden, wenn die Stellungnahme eine so tiefschürfende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erkennen lässt, dass eine Honorierung nach TP 2 RATG unangemessen wäre.