WEG 2002: § 24 Abs 6, §§ 25, 30 Abs 2
Die Eigentümergemeinschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln nicht nur eine Verkürzung des zweijährigen Intervalls beschließen, in dem der Verwalter Eigentümerversammlungen einzuberufen hat, sondern auch eine Verlängerung.