Zu 5 Ob 6/03y = ZRInfo 2003/465: Die gemeinnützige Bauvereinigung vereinbarte im Kreditvertrag - § 6 WWFSG entsprechend - einen variablen Zinssatz in Höhe des Zinssatzes für Bundesanleihen zuzüglich einer Spanne. Wenn sie später in Modifikation des Kreditvertrags einen Fixzinssatz vereinbart, der über dem aktuellen Bezugszinssatz zuzüglich der vorgesehenen Spanne liegt, und die erhöhten Zinsen den Nutzungsberechtigten im Rahmen des Benützungsentgelts verrechnet, handelt sie rechtswidrig.