Nach Ansicht der Autoren trifft auch den bloßen „Überwachungstreuhänder“ des BTVG die Pflicht, den Erwerber über die Besonderheiten und das Risikopotenzial des gewählten Sicherungsmodells im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten zu informieren. Dabei sei auch auf den Kenntnis- und Erfahrungsstand des Erwerbers Rücksicht zu nehmen. Wenn der Treuhänder - wie im Regelfall - auch als Vertragserrichter tätig werde, müsse er zusätzlich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Bauträgervertrags hinweisen, wobei aber ein Bereich der subjektiven Äquivalenz jedenfalls belehrungsfrei bleiben könne.