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Beobachtungszeitraum für die Unterhaltsbemessung bei Selbstständigen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2005/46Zak 2005, 33 Heft 2 v. 15.11.2005

EheG § 69 Abs 2

Im Fall eines selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners richtet sich die Bemessung des laufenden Unterhalts grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre. Wenn beide Parteien des Unterhaltsverfahrens (hier: Unterhalt nach Scheidung) übereinstimmend von einem anderen Beobachtungszeitraum ausgehen (hier: Einkommen des letzten Jahres), ist auf diesen abzustellen.

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