EheG § 69 Abs 2
Im Fall eines selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners richtet sich die Bemessung des laufenden Unterhalts grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre. Wenn beide Parteien des Unterhaltsverfahrens (hier: Unterhalt nach Scheidung) übereinstimmend von einem anderen Beobachtungszeitraum ausgehen (hier: Einkommen des letzten Jahres), ist auf diesen abzustellen.