Prader vertritt die Ansicht, dass die Kosten der Rauchfangkehrung sowohl im Anwendungsbereich des MRG bzw WGG als auch im Wohnungseigentumsrecht Heizkosten sind, die nach dem HeizKG aufgeteilt werden müssen. Mit dem HeizKG (vgl § 4) sei dem § 21 Abs 1 Z 2 MRG, der die Kaminkehrerkosten unter die Betriebskosten einordne, materiell derogiert worden.