§ 1052 ABGB, § 1167 ABGB idF vor GewRÄG
Ob die Zurückbehaltung des gesamten, noch offenen Werklohns bis zur Verbesserung des Mangels (Leistungsverweigerungsrecht) wegen Schikane ausgeschlossen ist, entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls.