( § 107 TKG 1997 idF vor BGBl I 2005/133 ) Kann der klagende Rechtsanwalt weder substantiiert Umstände dartun noch beweisen, dass der übliche Zeitaufwand für das Erkennen und die Beseitigung von unerwünschten Werbe-E-Mails zu einem bezifferbaren Schaden bei ihm geführt hat, kann er aus der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der RL 2002/58/EG (DatenschutzRL) keinen Schadenersatzanspruch gegen den Staat geltend machen.

