In BGBl III 2006/75, ausgegeben am 26. 4. 2006, wurde der erweiterte Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-K), kundgemacht. Nunmehr hat auch Paraguay seine Beitrittsurkunde hinterlegt und erklärt, dass Bestimmungen von Art 11 UN-K, Art 29 UN-K oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat. Zur letzten Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl III 2005/178 siehe WRInfo 2005/288.

