( § 275 HGB , § 14 ZPO ) Gemäß § 275 Abs 5 HGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schadens.
Die Solidarhaftung mehrerer an einer Abschlussprüfung beteiligter Personen kann die Urteilsfällung gegen einzelne der zehn beklagten Streitgenossen, die keine einheitliche Streitpartei bilden, nicht hindern.

