(§ 877 ABGB) Auch wenn das mit der Bank abgeschlossene Kommissionsgeschäft aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Kommittenten ungültig ist, ändert dies nichts an der Gültigkeit des von der Bank vorgenommenen Effektengeschäfts, sodass die Bank Eigentümerin der von ihr in Erfüllung des vermeintlich wirksamen Auftrags des Kommittenten angekauften Wertpapiere geworden ist. Sie hat insofern einen Vorteil erlangt, den der geschäftsunfähige Kommittent gemäß § 877 ABGB herausverlangen kann. Da das Risiko des Wertverlustes jedenfalls im Fall eines geschäftsunfähigen Auftraggebers der bereicherte Auftragnehmer zu tragen hat, schmälert ein nachträglicher Wertverlust den Bereicherungsanspruch des geschäftsunfähigen Kommittenten nicht.

