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Keine Haftung der Bank gegenüber Treugeber

BANKENRECHTWRInfo 2006/129WRInfo 2006, 94 Heft 6 v. 18.4.2006

(§ 1295 ABGB) Sofern die Bank weder weiß noch wissen muss, dass die auf dem Geschäftsgirokonto des Treuhänders konkret eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, haftet sie dem Treugeber nicht, wenn sie diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Treuhänders verbucht.

OGH 28.11.2005, 7 Ob 211/05p

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