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Aufklärungsobliegenheit über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers - keine Erfüllung durch formularmäßige Erklärung

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2006/127WRInfo 2006, 92 Heft 6 v. 18.4.2006

(§ 25c KSchG) Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unter-

Seite 92


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