(§ 5j KSchG) Der OGH hält an seiner bisherigen Rsp zur Einklagbarkeit von Gewinnzusagen fest (hier: Bezeichnung des Gewinns in einem persönliche Anschreiben des „Geld-Ombudsmannes Dr. J“ ua als - im Hinblick auf die immer mehr steigenden Mieten und immer höheren Euro-Preise - „finanzielle Hilfe“, die „beantragt“ werden kann).
OGH 22.09.2005, 2 Ob 34/05x

