(§ 1016 ABGB, § 21 HVertrG 1993, § 24 HVertrG 1993) Wird der Vertrag mit einem nicht wirtschaftlich abhängigen Handelsvertreter, einem Unternehmer, durch bloß einen der beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer gekündigt, die Kündigung aber in der Folge vom zweiten kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer bestätigt, liegt gemäß § 1016 ABGB eine rückwirkende Genehmigung vor.

