(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, Anhang X BVergG 2002, § 1 PauschalgebührenV) Der VfGH hat ausgesprochen, dass
1. die Wortfolge „, 171 Abs1“ in § 177 Abs 1 BVergG 2002 und die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...“ in der letzten Zeile des Anhanges X BVergG 2002, verfassungswidrig war, sowie dass

