(Art 8 Nr 11 EVHGB) Art 8 Nr 11 EVHGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) ist auch auf die Fälle der Nichtexistenz des angeblich Vertretenen (sinngemäß) anzuwenden. Art 8 Nr 11 EVHGB legt für die (ausreichende) Vertretungsmacht explizit die Beweislast des Vertreters fest. Dies muss gleichermaßen für die Frage der Existenz des angeblich Vertretenen gelten.
OGH 16. 5. 2006, 1 Ob 82/06z

