( §§ 7 ff TAWK , § 14 Abs 1 TAWG , § 14 Abs 2 lit c TAWG , § 1 UWG ) Nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz ist der durch öffentliche Müllabfuhr gesammelte Hausmüll zu jener Behandlungsanlage oder Deponie zu bringen, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt, widrigenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Das „Tiroler Abfallexportverbot“ ist sowohl gemeinschafts- als auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

