( § 22 UrhG ) Der Besitzer eines Werkstückes hat es gemäß § 22 UrhG dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können. Die Berücksichtigung der Interessen des Besitzers des Werkstückes (hier: Skulptur) kann im Falle der nicht bloß ganz geringen Gefahr einer ernsthaften Beschädigung des Werkstückes dazu führen, dass das Zugangsrecht des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger insoweit beschränkt wird, als lediglich eine Vervielfältigungsmethode gestattet ist, die mit der bloß wenig wahrscheinlichen Gefahr einer Beschädigung verbunden ist, oder die Ausübung des Zugangsrechts überhaupt am Zustand des Werkstückes scheitert.

