(Art 6 Nr 2 EuGVÜ, Art 7 ff EuGVÜ) Eine Klage auf Gewährleistung oder eine Interventionsklage zwischen Versicherern, die auf einer Mehrfachversicherung beruht, fällt nicht unter die Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen im 3. Abschnitt von Titel II EuGVÜ (Art 7 ff EuGVÜ).

