(Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, Art 16 Abs 2 EuGVVO) Beauftragt ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ein österreichisches Bau- und Innenarchitekturbüro mit Sitz in Österreich mit Leistungen, die alle in Deutschland zu erbringen sind, hat das Büro das dafür angefallene Honorar nicht in Österreich, sondern in Deutschland einzuklagen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um das erste grenzüberschreitende Verbrauchergeschäft des Büros handelt oder dieses schon seit ca 30 Jahren grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringt.

