(Art 28 EG) Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art 30 EGV (nach Änderung jetzt Art 28 EG), wenn er eine Verwaltungspraxis handhabt, nach der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte, mit Vitamin A (in Form von Retinoiden), Vitamin D, Folsäure, Selen, Kupfer oder Zink angereicherte Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die keine Ersatznahrungsmittel oder rekonstituierten Lebensmittel iSd nationalen Rechts sind, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn dieser Zusatz einem tatsächlichen Ernährungsbedürfnis entspricht, wobei überdies nicht geprüft wird, ob diese Lebensmittel nicht bereits vermarktete Lebensmittel ersetzen sollen, für die der Zusatz derselben Nährstoffe vorgeschrieben ist (hier: Vertragsverletzung des Königreichs der Niederlande).

