(§ 10a MarkSchG, § 10b MarkSchG) Benutzt ein Dritter die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke des Markeninhabers gekennzeichneten Originalbehältnisse zum Abfüllen seiner der Ware des Markeninhabers gleichen Ware (hier: Gas) und bringt der Dritte diese - nach wie vor mit der Marke des Markeninhabers gekennzeichnet - in den Verkehr, nimmt er damit eine Markenbenutzungshandlung iSd § 10a MarkSchG vor und verstößt gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens des Markeninhabers für gleiche Waren (Gas) beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke und erweckt den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem durch ihn autorisierten Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber wird auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen.

