( Art 4 I Z 3 AVBV ) Verstößt ein Rechtsanwalt bei Abwicklung einer Treuhandschaft wissentlich gegen seine Sorgfaltspflichten (hier: infolge Weiterleitung des Treuhandgeldes an die Verkäuferin ua ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Urkunden), ist der Haftpflichtversicherer gemäß Art 4 I Z 3 AVBV für den dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen Vermögensschaden von der Leistungspflicht befreit.

