( § 20 Z 4 BVergG 2002 , § 162 BVergG 2002, Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG , Art 14b Abs 2 Z 2 lit a B-VG , § 6 K-VergRG ) Gemäß § 20 Z 4 BVergG 2002 ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Da aus den den Gegenstand der Nachprüfung bildenden Entscheidungen eindeutig hervorgeht, dass die Landeshauptstadt Klagenfurt beabsichtigte, den Bauauftrag mit der in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft abzuschließen, ist daher gemäß § 20 Z 4 BVergG die Landeshauptstadt Klagenfurt Auftraggeber des Stadions für die Fußball-EM 2008. Sohin ist für Nachprüfungsverfahren der UVS für Kärnten und nicht das Bundesvergabeamt zuständig.

