vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wechselbürgschaft - Auskunftspflicht trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Schuldners

WRInfo 2005/298 Heft 16 v. 3.11.2005

( § 25c KSchG ) Nach stRsp des OGH hat der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Gerade der mit dieser Auskunftsverpflichtung angestrebte Zweck, nämlich dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen zu führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht, und darzulegen, inwieweit die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass die Haftung des Interzedenten schlagend wird, führt dazu, dass der Gläubiger sich nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!