( § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 2003/71 ) Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Spielbankleitung auffallen muss, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

