( § 5j KSchG ) § 5j KSchG erfasst nur solche Zusagen (Mitteilungen), deren Gestaltung beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass er einen bestimmten Preis gewonnen habe. Es wird damit nicht ein verpöntes Verhalten sanktioniert, sondern nur verbindlich gemacht, was nach außen hin - dem Empfänger gegenüber - als verbindlicher Wille des Erklärenden in Erscheinung getreten ist. Unternehmer, die solche Zusagen (Mitteilungen) an bestimmte Verbraucher senden, haben es in der Hand, eine Gestaltung der Zusendung zu vermeiden, die den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis (bereits) gewonnen habe.

