(Art 13 ff EuGVÜ) Hat ein österreichischer Landwirt mit einem deutschen Unternehmen einen Kaufvertrag abgeschlossen, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht beruflich-gewerblichen Zweck bestimmt ist, kann sich der Landwirt, der in der Folge Klage auf Schadenersatz und Gewährleistung erhebt, nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art 13 EuGVÜ bis Art 15 EuGVÜ für Verbrauchersachen berufen, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

