( § 1431 ABGB , § 1478 ABGB , § 1480 ABGB , § 1486 ABGB , § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ) Die Rückforderung von aufgrund einer unwirksamen Zinsgleitklausel verrechneten Darlehenszinsen aus dem Titel der Bereicherung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist, die im Fall eines Annuitätendarlehens erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem bei richtiger Zinsberechnung mit einer Annuität das Kapital endgültig getilgt wurde.

