( § 13 KSchG ) Die Einklagung einer auf einem Verbrauchergeschäft beruhenden Darlehensforderung bedarf grundsätzlich der Einhaltung der Formvorschrift des § 13 KSchG (Androhung des Terminsverlustes). Bestreitet der Darlehensnehmer jedoch im Prozess seine Zahlungspflicht mit dem Einwand der Nichtigkeit des Grundgeschäftes, ist die Klagsführung auch dann zulässig, wenn die Formvorschrift des § 13 KSchG nicht eingehalten wurde, weil in diesem Fall zu Recht angenommen werden kann, dass auch eine qualifizierte Mahnung keine Zahlung durch den Darlehensnehmer herbeiführen hätte können.