( § 40 BVergG 1997 , § 55 Abs 1 BVergG 1997 , § 113 Abs 3 BVergG 1997 , § 125 Abs 1 BVergG 1997 ) Bemerkt der öffentliche Auftraggeber, dass die Ausschreibung unerfüllbare Zuschlagskriterien enthält, so hat er diese Zuschlagskriterien nicht einfach auszuscheiden, sondern die Ausschreibung zu widerrufen. Eine trotz Vorliegen dieses Widerrufsgrundes erfolgte Zuschlagserteilung stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit gegen ein Kernanliegen des Vergaberechts dar.

