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Schadenersatzpflicht eines Kasinos gegenüber einem Spieler

SCHADENERSATZWRInfo 2003/013 Heft 1 v. 16.1.2003

(§ 25 Abs 3 GSpG 1989) Ein Kasino ist einem Spieler gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn es trotz der exorbitant gestiegenen Besuchshäufigkeit (hier: teilweise mehr als 200-mal im Jahr) keine zielgerichteten Nachforschungen anstellt, sondern sich mit den (ungeprüften) Angaben des Spielers über seine Einkommensverhältnisse begnügt, ohne ihn aufzufordern, diese in geeigneter Weise nachzuweisen, und sich auch bloß mit einer nichtssagenden Kreditauskunft begnügt.

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