(Art 35 UN-K) Wenn ein internationaler Handelsbrauch über bestimmte Eigenschaften der Ware besteht, sind diese Eigenschaften im Hinblick auf die Vertragsmäßigkeit der Ware als Minimalqualität anzusehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(Art 35 UN-K) Wenn ein internationaler Handelsbrauch über bestimmte Eigenschaften der Ware besteht, sind diese Eigenschaften im Hinblick auf die Vertragsmäßigkeit der Ware als Minimalqualität anzusehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
