§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 41a Abs 41 KSchG
§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nicht auf ein Dauerschuldverhältnis anzuwenden, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist.

