§ 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 879a ABGB, § 1503 Abs 30 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
1. § 879a ABGB nennt für die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Interessenabwägung als Kriterien erstens den „zeitlichen Abstand“ und zweitens den Umstand, „ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist“.

