§ 933a ABGB, § 1295 ABGB
1. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen
Seite 379
§ 933a ABGB, § 1295 ABGB
1. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen
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