§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988, GrundanteilV 2016
Die Beweiswürdigung des BFG ist nicht in unvertretbarer Weise erfolgt: Es liegt kein offenkundiges erhebliches Abweichen des Wertes eines konkreten Grundstücks vor, da der RevWerber den Anteil von Grund und Boden auf Basis der Grundstückswerte der Statistik Austria ermittelt hat, die aber nur eine Abbildung des durchschnittlichen Preisniveaus darstellen.

