§ 2 EStG 1988, § 28 EStG 1988, § 24 Abs 1 lit d BAO
Ein Fruchtgenussberechtigter muss – sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden – neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet.

