In seiner Entscheidung 1 Ob 57/24z vom 19.11.2024 hat sich der OGH umfangreich mit Fragen der Vertragsraumordnung auseinandergesetzt. Der folgende Beitrag greift – neben einer grundsätzlichen begrifflichen Abgrenzung der fakultativen von der obligatorischen Vertragsraumordnung – insb jene nach den erforderlichen und zulässigen Grundlagen für Widmungsentscheidungen der Gemeinden heraus und geht dabei auch auf die neue Kompetenzlage nach Art 15 Abs 5 B-VG ein. Zudem wird die Unterscheidung zwischen Verwendungs- und Überlassungsvertrag dahingehend thematisiert, ob in Raumordnungsverträgen auch eine bloß „materielle Überlassung“ vereinbart werden kann.

