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Zur Liebhaberei bei der Bewirtschaftung eines Schlosses und anderer Immobilien und zu wirtschaftlichen Maßnahmen, die dazu dienen, ein Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden, und dann nicht einem „behördlichen Eingriff“ gleichzuhalten sind

RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2026/19wobl 2026, 117 Heft 3 v. 26.3.2026

§ 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988, § 30 Abs 2 Z 3 EStG 1988, § 2 Abs 3 LiebhabereiV 1993

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