Zur Liebhaberei bei der Bewirtschaftung eines Schlosses und anderer Immobilien und zu wirtschaftlichen Maßnahmen, die dazu dienen, ein Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden, und dann nicht einem „behördlichen Eingriff“ gleichzuhalten sind
RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2026/19wobl 2026, 117 Heft 3 v. 26.3.2026