§ 1111 ABGB, § 1298 ABGB, § 1313a ABGB, § 1489 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 2 Z 1 MRG
Der Ersatz von Schäden am Terrassenboden – sohin an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft – unterfällt § 1111 ABGB. Es ist kein Schaden in einem neu errichteten Bestandobjekt, sondern an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft zu beurteilen, der gem § 3 Abs 2 Z 1 MRG die Erhaltungspflicht des Vermieters auslöste.

