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Schäden am Terrassenboden infolge Bauarbeiten sind keine Schäden in neuerrichtetem Bestandobjekt

RechtsprechungABGBUniv.-Ass. (post doc) Dr. Marco Scharmerwobl 2026/8wobl 2026, 34 Heft 1 v. 30.1.2026

§ 1111 ABGB, § 1298 ABGB, § 1313a ABGB, § 1489 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 2 Z 1 MRG

Der Ersatz von Schäden am Terrassenboden – sohin an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft – unterfällt § 1111 ABGB. Es ist kein Schaden in einem neu errichteten Bestandobjekt, sondern an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft zu beurteilen, der gem § 3 Abs 2 Z 1 MRG die Erhaltungspflicht des Vermieters auslöste.

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