§ 523 ABGB, § 38 WEG 2002
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 steht an sich jedem WE-Bewerber und späteren Wohnungseigentümer zu, sodass auch einzelne Wohnungseigentümer zur Klageführung selbst betreffend Vereinbarungen aktivlegitimiert sind, die auch für weitere Wohnungseigentümer gelten.