§ 523 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002
Das Unterlassungsbegehren des Wohnungseigentümers muss sich nicht auf einzelne WE-Objekte beziehen, er muss also nicht mehrere zwar gleichartige, aber selbständige Ansprüche kumulieren, vielmehr kann er einen Unterlassungsanspruch auf Basis einer Störungshandlung erheben und dem daraus abgeleiteten Unterlassungsgebot eine zulässige weite Fassung geben.