§ 7 ImmobilienmaklerVO, § 3 Abs 4 MaklerG, § 6 Abs 1 MaklerG
Die mit dem Begriff der Verdienstlichkeit umschriebene Qualität und der Erfolg der adäquat kausalen Bemühungen des Maklers für den Geschäftsabschluss wurden als solche dadurch, dass der Makler später bei der Durchsetzung seiner Provisionsforderung unlautere Mittel eingesetzt hat, nicht rückwirkend gemindert.